§1 Vereinszweck
(1) Die im Jahre 1935 gegründete Kirmesgruppe – nachfolgend Verein genannt – führt den Namen „Kirmesgruppe Börkey“. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt sie den Namenszusatz „e.V.“.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Zweck des Vereins ist es, die Heimatkunde und die Heimatpflege sowie die Völkerverständigung zu fördern und auszubauen. Der Verein verwirklicht diese Zwecke insbesondere durch Förderung und Erhaltung der in der Stadt Gevelsberg vorhandenen heimischen Volkskunst sowie durch Ausbau und Pflege der Kontakte zur Partnerstadt der Stadt Gevelsberg – Vendome in Frankreich. So ist der Verein bestrebt, die heimische Mundart in Wort und Schrift zu erhalten und zu fördern, entsprechnde Literatur zu sammeln und zu publizieren, in Zusammenarbeit mit dem Heimatverein sowie der heimischen Presse heimatbezogene (Kirmes-) Zeitungen, Zeitungsartikel und Beildagen zu erstellen. Heimisches, historisches Kulturgut wird in den Veranstaltungen sowie dem Festzug des Vereins päsentiert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Der Verein setzt sich für den dauerhaften Fortbestand des einmal jährlich stattfindenden Kirmes- und Heimatfestzuges als Bestandteil der in der Stadt gepflegten Tradition sowie des vorhandenen Brauchtums ein.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Seine Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Erstattungen begünstigen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in der Satzung verankerten Ziele und Zwecke.
(5) Der Verein ist Mitglied des Gevelsberger Kirmesvereins e.V.
(6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
(7) Sitz des Vereins ist Gevelsberg.
§2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden, wer die Satzungen und nachrangigen Rechtsordnungen des Vereins anerkennt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei ablehnendem Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an die Hauptversammlung möglich.
(2) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe die Beitragsordnung festlegt.
(3) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich und bedarf der Schriftform.
§3 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§4 Organe
Die Organe des Vereins sind: 1. Die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung), 2. Der Vorstand
§5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzendem, dem Geschäftsführer, dem Kassierer und je 1 Beisitzer aus den Ausschüssen.
(2) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB (geschäftsführender Vorstand) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzendem und dem Geschäftsführer.
(3) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Geschäfte mit Dritten dürfen nur unter Beschränkung auf das Vereinsvermögen abgeschlossen werden. Die Vorstandsmitglieder haften nur in Höhe des Vereinsvermögens, auch gegenüber Dritten. Sie sind von den Vorschriften des §181 BGB befreit.
(4) Dem Kassierer obliegt die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Auszahlungen darf er nur im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer leisten.
(5) Der Kassierer führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat alle Belege aufzubewahren und in der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht (Kassenbericht) zu erstatten.
(6) Der Geschäftsführer hat über die Verhandlungen des Vorstandes und alle Versammlungen Niederschriften anzufertigen, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben sind.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand wird alle zwei Jahre in der Jahreshauptversammlung gewählt.
§6 Hauptversammlung
(1) Die Sitzungen der Jahreshauptversammlung werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.
(2) Die Sitzungen der Hauptversammlung finden nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich statt. Außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder Mindestens 10 Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe die Einberufung verlangen. In diesem Falle hat die Einberufung innerhalb 1 Monats nach Antragstellung zu erfolgen. Die Einladung hat rechtzeitig, d.h. mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen.
(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurden. Die Einladung hat rechtzeitig, d.h. mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, ausgenommen der Beschluss nach §9. Über die Form der Abstimmung entscheidet die Versammlung. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(4) Die vom Geschäftsführer zu fertigende Niederschrift wird in der nächsten Sitzung zur Einsicht durch die Mitglieder der Hauptversammlung ausgelegt. Sie gilt als genehmigt, wenn in der nächsten Sitzung keine Einwände dagegen erhoben werden. Werden Einwände erhoben, muss darüber abgestimmt werden.
§7 Jahreshauptversammlung
(1) Die Jahreshauptversammlung beschließt insbesondere über:
- die des Vorstandes (§5)
- die Wahl der Kassenprüfer (§7.2)
- die Feststellung des Kassenberichts und die Entlastung des Vorstands (§7.3)
- Satzungsänderungen
(2) Für die Prüfung des Kassenberichts und der Kassenführung des Kassierers werden drei Kassenprüfer im gleichen Turnus gewählt.
(3) Über die Prüfung des Kassenberichts, der Kassenprüfung und des Kassenbestandes haben die Kassenprüfer eine Niederschrift zu fertigen und diese der Jahreshauptversammlung bei der Beschussfassung über die Entlastung vorzulegen.
§8 Ausschüsse
(1) Zur Regelung besonderer Aufgaben können von der Jahreshauptversammlung Ausschüsse gewählt werden. Einzelheiten regeln nachrangige Rechtsordnungen.
§9 Vereinsauflösung
(1) Bei Auflösung des Vereins, die von 3/4 der Mitglieder beschlossen werden muss, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen dem Gevelsberger Kirmesverein e.V. zu. Es muss für Zwecke der Heimat– und Brauchtumspflege verwendet werden.
§10 Sonstige Regelungen
(1) Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern entscheidet die Hauptversammlung.
(2) Der Verein besteht auch im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern unter den übrigen Mitgliedern fort. Der Ausscheidende hat auf das Vereinsvermögen und auf Auseinandersetzungen keinen Anspruch.
Gevelsberg, den 20. Januar 2001